Revidiertes Energiegesetz

Im November 2016 verabschiedete der Grosse Rat die Revision des kantonalen Energiegesetzes. Am 1. Oktober 2017 trat das angepasste Gesetz zusammen mit der Verordnung in Kraft. Im Fokus der neuen kantonalen Energiegesetzgebung steht die Reduktion der CO2-Emissionen.

Bis zum Jahr 2050 soll der CO2-Ausstoss pro Einwohnerin oder Einwohner im Jahr in Basel höchstens eine Tonne betragen. An diesem primären Ziel richten sich die neuen Vorschriften und entsprechende Fördermassnahmen aus.

Die wichtigsten Eckwerte

  • CO2-Ausstoss bis 2050 auf max. 1 Tonne/Jahr und Einwohnerin oder Einwohner reduzieren
  • Strom: 100 Prozent erneuerbar beibehalten (auch im liberalisierten Markt)
  • Fernwärme bis 2020 zu 80 Prozent CO2-frei (nur noch Abfall und Holz)
  • Energienutzung im Kanton Basel-Stadt: Langfristig zu 90 Prozent aus erneuerbarer Energie und nicht anders nutzbarer Abwärme

Die wichtigsten Massnahmen

  • Neubauten: Energieverbrauch nahe bei null sowie Pflicht zur Eigenstromerzeugung (erneuerbar)
  • Heizung und Warmwasser (Öl, Gas): Bei Ersatz Pflicht zum Umstieg auf erneuerbares System (Wärmepumpe, Fernwärme etc.), sofern technisch und ohne Mehrkosten machbar
  • Betriebsoptimierung: Verpflichtend bei Nichtwohnbauten sowie bei Wohnbauten mit komplexen Haustechnik-Gewerken
  • Grossverbraucher: Pflicht zu wirtschaftlichen Effizienzmassnahmen
  • Einspeisevergütung für Solarstrom und Biogas aus Eigenproduktion
  • Vorbildfunktion öffentliche Hand: Erhöhte Anforderungen an Gebäude im Verwaltungs- und Finanzvermögen, Abwärmenutzung bei Infrastrukturanlagen

Was ändert sich für Bauherren?

Bei Ersatz des Brauchwarmwassererärmers

Die Bestimmung §19.4 zu 50-Prozent-erneuerbar-Anteil an der Warmwassererzeugung der Verordnung zum Energiegesetz (EnV) gilt weiterhin.

Haben Sie Fragen zum Ersatz des Brauchwarmwassererwärmers? Zögern sich nicht und nehmen Sie Kontakt mit uns auf!

Beim Ersatz einer Öl- oder Gasheizung

Neu gilt die Pflicht, ein erneuerbares System einzubauen.

Zulässig sind folgende Heizsysteme / Energieträger:

  • Wärmepumpen (alle Typen)
  • Automatische Holzfeuerungen (Schnitzel, Pellets)
  • Fernwärme (mit mind. 20 Prozent erneuerbarem Anteil)
  • Abwärme, sofern sie nicht fossilen Prozessen entstammt

Ist der Einbau eines erneuerbaren Systems technisch nicht möglich oder führt er zu Mehrkosten, darf (wieder) eine fossile Heizung installiert werden. Allerdings ist dies verbunden mit der Pflicht, den massgebenden Heizenergiebedarf um mindestens 20 Prozent zu senken. Der Nachweis kann erfolgen über:

  • Umsetzung einer Standardlösung (oder einer Kombination von zweien) gemäss Anhang 7 EnV
  • Erbringung eines Minergie-Zertifikats
  • Erreichung der GEAK-Klasse C (Gesamtenergiebedarf)

Mehr zu Standardlösungen siehe Verordnung zum Energiegesetz, Anhang 7

Massnahmen gemäss Anhang 7 der Verordnung zum Energiegesetz müssen innert drei Jahren nach dem (Wieder-)Einbau eines fossilen Wärmeerzeugers umgesetzt werden. Bereits vorgängig ausgeführte Massnahmen, die die Bedingungen einhalten, werden angerechnet.

Für den (Wieder-)Einbau eines fossilen Wärmeerzeugers gilt eine Meldepflicht.

Beachten Sie bitte, dass für gewisse Massnahmen auch eine Baubewilligungspflicht gilt. Im Merkblatt "Baubegehren für ein erneuerbares Heizsystem" finden Sie Informationen zum Vorgehen.

Haben Sie Fragen zum Ersatz ihrer Öl und Gasheizung? Zögern sich nicht und nehmen Sie Kontakt mit uns auf!